Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Miet- und Dienstvertrag

1. Der Vermieter ist selbst Mieter des Mietobjektes und zur Untervermietung berechtigt.

 

2. Umfang und Beschaffenheit des Mietobjektes sind dem Mieter in vollem Umfang bekannt. Das Mietobjekt darf nur für Bürozwecke benutzt werden. Veränderungen am Mietobjekt sowie dessen Untervermietung sind nicht statthaft.

 

3. Das Mietobjekt wird in renoviertem Zustand übergeben. Es ist vom Mieter pfleglich und schonend zu behandeln. Schäden, die durch seinen Geschäftsbetrieb verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters. Reparaturen, die zu seinen Lasten gehen, hat der Mieter unverzüglich ausführen zu lassen und zwar ausschließlich nur von Fachbetrieben. Über alle aufgetretenen Schäden muss er den Vermieter unverzüglich unterrichten.

 

4. Bei Beendigungen des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er es übernommen hat.

 

5. Der Vermieter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die der Mieter im Mietobjekt oder Grundstück des Bürohauses unterbringt. Der Abschluss entsprechender Versicherungen ist Sache des Mieters.

 

6. Sofern der Mieter im Mietobjekt den Firmensitz oder eine Niederlassung unterhält, verpflichtet er sich, die diesbezüglichen gesetzlichen Melde- und sonstigen Bestimmungen gemäß dem beiliegenden Markblatt einzuhalten.

 

7. Für die vom Vermieter zu einbringenden Postdienste gemäß Ziffer 4, erteilt der Mieter hiermit dem Vermieter und dessen Personal Postvollmacht und wird diese nach den Postbestimmungen ergänzen. Darüber hinaus handeln der Vermieter und dessen Mitarbeiter weder in Vertretung noch als Agent für den Mieter.

 

8. Führt der Vermieter für den Mieter Dienstleistungen aus, so ist er für die Art und Weise sowie für den Inhalt der für den Mieter zu erbringenden Leistungen gegenüber Dritten nicht verantwortlich. Der Mieter stellt den Vermieter und dessen Mitarbeiter von jeglicher Haft gegenüber Dritten frei.

 

9. Der Vermieter und dessen Mitarbeiter haften auch gegenüber dem Mieter nicht für Schäden, die dem Mieter durch deren Mitarbeit entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, und in übrigen für alle in einem Kalendermonat anfallenden Schadensfälle nur bis zur Höhe des Betrages, welcher dem vereinbarten Gesamtmonatsentgelt entspricht.

 

10. Der Vermieter verpflichtet sich und sein Personal zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse des Mieters.

 

11. Die gemäß Ziffer 8 vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden monatlich gleichbleibenden Beträge sind monatlich im Voraus jeweils am 1. Kalendertag jeden Monats zur Zahlung fällig. Sonstige Gebühren und Auslagen berechnet der Vermieter separat. Sie sind bei Rechnungserhalt rein netto zur Zahlung fällig.

 

12. Erhebt der Mieter gegen Rechnungen des Vermieters nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich Einwände, so gelten diese Rechnungen mit Ablauf dieser Frist als anerkannt.

 

13. Die vom Mieter hinterlegte Kaution wird vom Vermieter nach Vertragsende an den Mieter zurückgezahlt, sobald dieser seiner Leistungspflicht vollständig nachgekommen ist. Die Kaution darf vom Mieter nicht verrechnet werden, auch nicht am Vertragsende.

 

14. Hat der Mieter die vorzeitige Vertragskündigung bzw. Nutzungsbeendigung zu vertreten, so muss er das vereinbarte monatlich gleichbleibende Entgelt gemäß Ziffer 8 bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu bezahlen.

 

15. Gegen die Forderungen des Vermieters kann der Mieter weder Gegenforderungen aufrechnen, noch Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrechte ausüben, es sei denn, dass Forderungen des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

16. Besteht der Mieter aus mehreren Personen, so haften sie alle als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Rechtshandlungen inkl. Erklärungen und Zahlungen, die von oder gegenüber einer Mieterperson erfolgen, sind für alle Mieterpersonen rechtsverbindlich. Umstände und Tatsachen, die für eine Mieterperson eine Änderung des Vertrages oder seiner Dauer oder eine Schadensersatzpflicht begründen, sind auch für alle anderen Mieterpersonen rechtswirksam.

 

17. Erscheint der Mieter ohne den Vermieter schriftlich zu benachrichtigen mehr als 30 Tage lang nicht im Mietobjekt und ist er nach einfachem Versuch auch nicht an der von ihm im Vertrag genannten Anschrift zu erreichen, so erlischt die Aufbewahrungspflicht des Vermieters für eingebrachte und angenommene Sachen und Sendungen des Mieters.

 

18. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung der Schriftform kann nur in Schriftform rechtswirksam vereinbart werden. Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner der Ort, an dem sich das Mietobjekt befindet.

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